Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für alle Verkäufe gelten ausnahmslos die nachstehenden Bedingungen. Mit der Durchführung der ersten Lieferung anerkennt der Käufer die Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung auch für Folgelieferungen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und gelten nur für den betreffenden Auftrag, für den sie ausdrücklich vereinbart wurden. Ein Schweigen zu anders lautenden Bedingungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung. Die Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur verbindlich, sofern diese vom Verkäufer schriftlich anerkannt werden.

1.2 Die Rechtskraft der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch Bestellannahme/ Auftragsbestätigung/Rechnung sowie Sendung anerkannt.

2. Aufträge

2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Sie gelten erst als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für durch Vertreter getätigte Verkäufe.

2.2 Mündliche/telefonische Vereinbarungen und Änderungen bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von Seiten des Lieferers.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserfüllung

a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder

b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe

ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, dass zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung weniger als zwei Monate liegen.

3.2 Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen wird, sind vom Käufer zu tragen.

3.3 Falls im Anbot bzw. auf der Rechnung nicht anders festgelegt, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Versandbereitschaft, Rest 8 Tage nach Rechnungsdatum netto.

3.4 Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt.

3.5 Die Rechnungsbeträge sind spesenfrei ohne Abzug zahlbar. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht nicht. Bei Annahme gilt die Zahlung erst nach deren Einlösung als erfolgt; alle damit verbundenen Spesen, Zinsen und Gebühren gehen zu Lasten des Käufers. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Verzugsschadens die tatsächlich erwachsenen, eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 2% über dem jeweiligen amtlichen Diskontsatz ab Verfalltag berechnet. Verzugszinsen gem. § 1333 Abs. 2 ABGB, Mahn-, Betreibungs- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Käufers (§ 1333 Abs. 3 ABGB).

3.6 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen.

3.7 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

4. Liefer- und Leistungszeiten

4.1 Fristen und Termine sind unverbindlich.

4.2 Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten und der Beibringung etwa erforderlicher behördlicher oder ähnlicher Bescheinigungen durch den Besteller; Termine verschieben sich entsprechend. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Lieferbereitschaft ab Werk oder Lager.

4.3 Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – z.B. Betriebsstörungen aller Art, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe oder Zubehörteile berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit wir ihn noch nicht erfüllt haben, zurückzutreten.

4.4 Wir sind berechtigt, die Lieferfrist aus dringenden Gründen einmal um 4 Wochen zu verlängern; dem Abnehmer ist hievon vor Ablauf der Lieferfrist Mitteilung zu machen.

4.5 Sind wir mit einer Lieferung in Verzug, so kann der Abnehmer nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens einem Monat vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als wir diesen noch nicht erfüllt haben. Schadenersatz wegen Nichterfüllens kann er in diesem Fall anstelle der Ausübung des Rücktrittrechtes nur verlangen – und zwar unter Beschränkung auf den noch nicht erfüllten Teil unserer Lieferverpflichtung – wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Lieferverzug vorsätzlich oder gar fahrlässig herbeigeführt haben.

5.Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die bestellte Anlage oder Teile der Anlage an den Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist/sind oder zwecks Versendung das Werk des Lieferers verlassen hat/haben, und zwar unabhängig davon, ob die Übergabe/Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, wer die Frachtkosten trägt, wer den Transport durchführt oder ob der Lieferer nach dem geschlossenen Vertrag verpflichtet ist, die Montage selbst durchzuführen.

5.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über; von diesem Tag an trägt der Besteller darüber hinaus die entstehenden Lagerkosten und sonstige Spesen, und zwar mindestens 1⁄2% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft.

5.3 Sofern der Lieferer zusätzlich mit der Montage beauftragt ist, hat auf sein Verlangen – auch in Teilabschnitten – unverzüglich auf Kosten des Bestellers die Abnahme zu erfolgen. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellung nicht zu einer Abnahme aus Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf des 12. Werktages als abgenommen, wenn der Lieferer den Besteller bei Abgabe der Fertigstellungsmeldung auf diese Folge hinweist. Sofern der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung des Lieferers in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme als mit dem Zeitpunkt der Inbenutzungsnahme als erfolgt.

5.4 Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.

6. Beanstandung

Der Lieferer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue Angaben ergeben. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich geltend zu machen. Dem Lieferer muss eine angemessene Frist, mindestens aber 8 Tage, Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Zu diesem Zwecke ist die Ware an das Lieferwerk zurückzusenden. Im Interesse des Käufers wird darauf hingewiesen, dass bei Beschädigungen auf dem Transport sofort bei Erhalt des Gutes die Tatbestandsaufnahme durch Bahn oder Spediteur zu veranlassen ist. Remittenden sind nur innerhalb 21 Tagen in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Lieferer zulässig.

7. Gewährleistung

Wir gewährleisten gemäß den anerkannten Regeln der Technik Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Für etwaige Mängel der Lieferung oder Leistung – einschließlich Fehlen zugesagter Eigenschaften – haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:

7.1 Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre, gerechnet jeweils ab Gefahrenübergang.

7.2 Mängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu rügen; andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.

7.3 Wir sind verpflichtet, Teile unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neuzuliefern, die innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, oder den Minderwert zu erstatten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

7.4 Kommen wir unserer Gewährleistungspflicht nicht nach, steht dem Besteller unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach Einbau und sofern die Rückgängigmachung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, nur ein Minderungsrecht zu, sonst ein Rücktrittsrecht, falls die Verweisung auf das Minderungsrecht unbillig ist.

7.5 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht

a) auf Mängel, die entstanden sind infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten durch Dritte, fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung, nicht entsprechender Wartung der Anlage, aufgrund falscher oder nicht rechtzeitiger Schutzanstriche, infolge von äußeren Einflüssen (z.B. Magnetfelder) sowie Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung.

b) auf Mängel, die ohne unsere Zustimmung durch vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden.

c) auf Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen

d) auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder in ihrer Verwendungsart einem überhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen – z.B. Dichtungen, Kunststofflager.

7.6 Zur Vornahme von Gewährleistungshandlungen hat uns der Besteller angemessene Gelegenheit und Zeit zu geben; andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche. Vom Besteller erbrachte Nebenleistungen oder beigestellte Materialien sind neuerlich oder kostenlos zu erbringen und beizustellen. Im Übrigen ist der Besteller dazu verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die Verbesserungsarbeiten gefahrlos für Sachen und Personen durchgeführt werden können. Es ist Sache des Bestellers, Termine für Verbesserungsarbeiten bekanntzugeben und diese nach Abstimmung so zu legen, dass es gegebenenfalls nicht zu Betriebsunterbrechungen kommt. Wird der Vertragsgegenstand trotz des Mangels weiter benutzt, so beschränkt sich die Gewährleistung nur auf den ursprünglichen Mangel.

7.7 Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen im angemessenen Umfang nicht erfüllt.

7.8 Die Kosten einer durch den Besteller selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir nur dann zu erstatten, wenn wir hierzu eine schriftliche Zustimmung gegeben haben.

Änderungen, die der Besteller selbst oder durch Dritte an unseren Lieferungen und Leistungen vornehmen lässt, lassen jeden Gewährleistungsanspruch des Bestellers und auch jeden Schadenersatzanspruch löschen.

7.9 Gewährleistungsansprüche erlöschen mit Ablauf eines Monats nach unserer Zurückweisung oder Nichtannahme unseres Regulierungsvorschlages, gerechnet jeweils ab dem Datum unseres Schreibens.

7.10 Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.

7.11 Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf alle ihm nach § 933 b ABGB zustehenden Rechte.

7.12 Weitere Ansprüche sind, soweit zulässig, ausgeschlossen: dies gilt besonders für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind.

7.13 Diese Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

8. Haftung

8.1 Der Lieferer haftet in allen Fällen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für deliktische Ersatzansprüche, soweit sie mit der mangelhaften Lieferung im Zusammenhang stehen.

8.2 Die Haftung ist beschränkt auf den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand. Das gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

8.3 Wird dem Lieferer die Leistung ganz oder teilweise unmöglich, so beschränkt sich seine Schadenersatzhaftung gegenüber Kaufleuten einerseits auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Organe und leitenden Angestellten und andererseits auf max. 10% des Wertes desjenigen Teiles der Leistung, welche wegen der Unmöglichkeit nicht rechtzeitig geliefert oder in Betrieb genommen werden können. Die Schadenersatzhaftung gegenüber Nichtkaufleuten wird in diesen Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer oder aus sonstigem Rechtsgrund bleiben die gelieferten Erzeugnisse unbeschränktes Eigentum des Lieferers.

9.2 Der Käufer darf die Ware bis zur völligen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Rechte oder Verfügungsmöglichkeit des Lieferers gefährdet, so hat der Käufer den Lieferer sofort zu benachrichtigen.

9.3 Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Erzeugnisse vom Käufer weiterveräußert, so tritt der Käufer bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen

gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, wird der Verkäufer von seinem Einziehungsrecht keinen Gebrauch machen.

9.4 Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferer alle zur Geltendmachung der diesem zustehenden Rechten notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

9.5 Der Lieferer wird hiermit ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen. Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherungen dessen Leistungsforderungen um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

9.6 Erfolgt die Versendung der Ware auf Veranlassung des Käufers unmittelbar an einen Drittwerber als dessen Kunden, so verpflichtet sich der Käufer, in seinem Kaufvertrag mit dem Drittwerber den Eigentumsvorbehalt ebenfalls im Umfang dieser Ziffer der Geschäftsbedingung festzulegen.

9.7 Wird die Ware vor Bezahlung an den Lieferer durch den Käufer and einen Dritten weitergeleitet, dann haftet der Käufer für die Anzeige beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, er hat die anfallenden Zessionsgebühren zu tragen und er übernimmt evtl. Gebührenerhöhungen, die durch Nichtanzeige oder verspätete Anzeige verursacht werden.

10. Gültigkeit der Bestimmungen

Von der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

11. Geltendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand

Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Erfüllungsort ist der Lieferbetrieb. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Güssing gem. §104 JN vereinbart. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.